Statuten

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „neu – Bürgerliste Wattens“. Er hat seinen Sitz in Wattens und ist hauptsächlich im Raum Wattens tätig.

§2. Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34 ff BAO:

  • die Förderung des Gemeinwohls in Wattens
  • die Beschäftigung mit lokalen gesellschaftlichen Fragen die Förderung politischer Bildung
  • die Förderung zivilgesellschaftlicher Selbstorganisation die Förderung einer demokratischen Entwicklung

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  • a. kontinuierliche Projektarbeit in allen die Gemeindeentwicklung betreffenden Bereichen
  • b. Initiierung und Begleitung zivilgesellschaftlicher Projekte und Initiativen
  • c. Austausch- und Vernetzungsformate
  • d. kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit
  • e. Publikationen
  • f. Einrichtung eines Geräte- und Materialbestandes
  • g. Einrichtung und Betrieb einer Website und sonstiger elektronischer Medien
  • h. Betrieb eines Vereinslokals für organisatorische und inhaltliche Tätigkeiten

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • a. Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen (Eintritte, Teilnahmegebühren, Ausschank mit den allenfalls dazu erforderlichen Genehmigungen, Standgebühren, Verkauf von Publikationen)
  • b. Mitgliedsbeiträge
  • c. öffentliche und private Förderungen und Subventionen
  • d. Werbeeinnahmen
  • e. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • f. Vermögensverwaltung (Zinsen, andere Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung)

§4. Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder sind jene, die den Verein durch einen in der Generalversammlung festge- setzten Mitgliedsbeitrag unterstützen und sich im Rahmen der persönlichen Möglich- keiten und Vorstellungen aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt der Austritt im laufenden Jahr, wird der entrichtete Mitgliedsbeitrag nicht rückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre weder den Mitgliedsbeitrag bezahlt noch sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt hat. Eine Wiederaufnahme ist durch neuerliche Zahlung des Mitgliedsbeitrags bzw. durch erneute aktiv Beteiligung an der Vereinsarbeit jederzeit möglich, sofern kein Verstoß laut § 6 Abs. 4 vorliegt.

Die Aberkennung der fördernden Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6 Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung innerhalb von vier Wochen verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Situation des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen mitzuteilen.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rech- nungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Der Mitgliedsbeitrag gilt jeweils für ein Jahr ab dem Datum der Zahlung.

Statuten neu – Bürgerliste Wattens Seite 2 von 7

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§9. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf

  • a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
  • b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  • c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
  • d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 zweiter Satz dieser Statuten)
  • e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen stattzufinden.

Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§ 9 Abs. 2 lit. e).

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied nur über höchstens zwei Stimmen verfügen darf.

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die 2. Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die 1. Obmann/Obfrau. Wenn auch diese/r verhindert ist, dann führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen
  • b. Beschlussfassung über den Voranschlag
  • c. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • d. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
  • e. Entlastung des Vorstandes
  • f. Entscheidung über Berufungen gegen Aufnahmeverweigerungen sowie gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft
  • g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • h. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein
  • i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 1. Obmann/Obfrau, 2. Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Der Vorstand kann jederzeit durch die Kooptierung von weiteren Mitgliedern erweitert werden (siehe auch § 11 Abs. 11).

Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vor- stand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, so hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Der Vorstand wird vom/von der 2. Obmann/Obfrau, bei Verhinderung vom / von der 1. Obmann/Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der/die 2. Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die 1. Obmann/Obfrau. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Der Vorstand kann während seiner Funktionsperiode jederzeit zusätzliche Mitglieder kooptieren, die stimmberechtigt sind. Dazu ist Einstimmigkeit nötig. Die Kooptierung muss im Nachhinein von der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden.

§12. Aufgaben des Vorstandes

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen ins Besondere folgende Angelegenheiten:
  • a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  • b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rech- nungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
  • c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
  • d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • e. Verwaltung des Vereinsvermögens
  • f. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
  • g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins bzw. werkvertraglich für diesen tätigen Personen
  • h. Entsendung von Vorstandsmitgliedern oder anderen geeigneten Personen in außervereinliche Institutionen oder Gremien

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die 1. Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.

Der/die 2. Obmann/Obfrau führt die Vereinsgeschäfte.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften eines/r Obmanns/Obfrau sowie des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten eines/r Obmann/Obfrau sowie des/der Kassiers/in.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug sind die Obleute berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die 2. Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in hat den/die 2. Obmann/Obfrau in der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der verhinderten Vorstandsmitglieds/Vorstandsmitglieder ein anderes Vorstandsmitglied.

§14. Rechnungsprüfer/innen

Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 8 bis 10).

§15. Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird so gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16. Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator/eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§17. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie „neu – Bürgerliste Wattens“ verfolgen.